Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nodework IT Services by Justin Ritter
Stand: Oktober 2026
Auftragnehmer: Nodework IT Services by Justin Ritter
Anschrift: [Vollständige ladungsfähige Geschäftsanschrift ergänzen]
E-Mail: [Geschäftliche E-Mail-Adresse ergänzen]
Website: https://nodework.de
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Nodework IT Services by Justin Ritter (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die vereinbarten Leistungen.
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Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:
- Business Process Automation und Workflow-Automatisierung,
- Webentwicklung und Webdesign,
- Einrichtung, Konfiguration und Aufbau von IT-Infrastrukturen,
- IT-Beratung und Strategieentwicklung,
- IT-Support, Wartung und technische Betreuung,
- Softwarekonfiguration und Integration von Drittanbietersystemen,
- sonstige damit zusammenhängende IT-Dienstleistungen und Entwicklungsleistungen.
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Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Besondere Regelungen für Verbraucher und Unternehmer sind in den jeweiligen Abschnitten dieser AGB enthalten.
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Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
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Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
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Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, soweit bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und ihre Einbeziehung vereinbart ist.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
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Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine im Angebot angegebene Annahmefrist oder Bindungsdauer ist maßgeblich.
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Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt und der Auftragnehmer den Auftrag bestätigt oder die Annahme anderweitig ausdrücklich erklärt. Die Annahme kann insbesondere per E-Mail oder in Textform erfolgen.
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Ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bleibt möglich, sofern aus dem Verhalten beider Parteien eindeutig hervorgeht, dass sie einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt schließen möchten.
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Eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Frist ist keine Garantie für einen bestimmten Projektbeginn.
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Der Vertragsinhalt ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einer gesonderten Leistungsbeschreibung oder Projektvereinbarung.
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Angaben zu Leistungsumfang, Vergütung, Projektbeginn, Fertigstellung, Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls Abnahmekriterien werden im jeweiligen Angebot festgehalten, soweit sie für den Auftrag relevant sind.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zur besseren Nachvollziehbarkeit in Textform dokumentiert werden. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben auch dann wirksam, wenn sie von diesen AGB abweichen.
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Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stellt der Auftragnehmer die gesetzlich erforderlichen Informationen und Vertragsbestätigungen gesondert zur Verfügung.
§ 3 Leistungsumfang und Art der Leistungserbringung
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Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung.
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Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der im konkreten Auftrag maßgeblichen technischen Anforderungen.
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Soweit keine verbindlichen Vorgaben vereinbart wurden, darf der Auftragnehmer die technische Umsetzung und die konkrete Art der Leistungserbringung nach fachgerechtem Ermessen bestimmen.
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Der Auftragnehmer schuldet nur dann einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder geschäftlichen Erfolg, wenn dieser ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart wurde. Allgemeine Beratungs-, Unterstützungs- und Planungsleistungen begründen für sich genommen keine Garantie für einen bestimmten Erfolg.
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Je nach Vertragsinhalt kann es sich um einen Dienstvertrag, einen Werkvertrag oder einen Vertrag mit unterschiedlichen Leistungsbestandteilen handeln. Die Einordnung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
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Soweit eine bestimmte Funktion, ein konkretes Arbeitsergebnis oder eine Abnahme vereinbart wurde, richtet sich der geschuldete Erfolg nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
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Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere zusätzliche Funktionen, weitere Seiten, Schnittstellen, Beratungsstunden oder nachträgliche Erweiterungen, sind nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
§ 4 Änderungen und Erweiterungen des Auftrags
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Wünsche des Auftraggebers, die den vereinbarten Leistungsumfang verändern oder erweitern, werden gesondert geprüft.
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Führt eine Änderungsanforderung zu zusätzlichem Aufwand oder zu einer Veränderung des vereinbarten Zeitplans, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine.
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Zusatzleistungen werden erst nach entsprechender Vereinbarung durchgeführt, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung besteht.
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Vereinbarte Änderungen können in Textform festgehalten werden. Die Parteien sollen dabei insbesondere den geänderten Leistungsumfang, etwaige Mehrkosten und Auswirkungen auf vereinbarte Termine dokumentieren.
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Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, die technisch nicht realisierbar sind, gegen geltendes Recht verstoßen oder die ordnungsgemäße Erbringung des ursprünglichen Auftrags wesentlich beeinträchtigen würden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt alle für die vertragsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
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Der Auftraggeber benennt einen erreichbaren Ansprechpartner, der erforderliche Auskünfte erteilen und im vereinbarten Umfang Entscheidungen treffen kann.
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Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der vereinbarten technischen Voraussetzungen verantwortlich, soweit diese nicht zum ausdrücklich beauftragten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören.
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Der Auftraggeber sichert zu, dass er über die für die Bereitstellung und Nutzung der übermittelten Inhalte, Daten, Bilder, Texte, Software und sonstigen Materialien erforderlichen Rechte verfügt.
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Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm vorgegebenen Inhalte, Datenverarbeitungen und Geschäftsvorgänge verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand einer gesonderten Prüfung durch den Auftragnehmer sind.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten und sonstige vertrauliche Zugangsinformationen sicher aufzubewahren und nur auf einem geeigneten, sicheren Weg zu übermitteln.
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Verzögerungen, die auf einer verspäteten oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, können zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine führen. Nachweisbare zusätzliche Aufwendungen werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und einer gegebenenfalls erforderlichen vorherigen Vereinbarung berechnet.
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Kommt der Auftraggeber seinen wesentlichen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer nach angemessener Aufforderung und gegebenenfalls einer erforderlichen Nachfrist die Arbeiten bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten aussetzen. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
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Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preisangaben erfolgen in Euro.
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Sofern der Auftragnehmer bei Vertragsschluss die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer gesondert berechnet oder ausgewiesen. Sollte die steuerliche Behandlung des Auftragnehmers dies künftig nicht mehr zulassen, werden die Preis- und Steuerangaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gestaltet.
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Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
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Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinbart werden. Eine Anzahlung von bis zu 50 Prozent der vereinbarten Vergütung kann insbesondere bei Projektbeginn vereinbart werden, sofern der Auftraggeber vor Vertragsschluss entsprechend informiert wurde.
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Bei umfangreichen Projekten können weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem vereinbarten Projektfortschritt vereinbart werden.
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Zahlungen erfolgen über die im Angebot oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsmöglichkeiten. Hierzu können insbesondere Überweisung und SEPA-Lastschrift gehören.
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Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen und Verzugsschäden. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzliche Verzugskostenpauschale und die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben vorbehalten.
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Aufrechnungsrechte bestehen im gesetzlichen Umfang. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bleibt in jedem Fall möglich. Gesetzliche Rechte hinsichtlich Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
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Ein Zurückbehaltungsrecht kann im gesetzlichen Umfang ausgeübt werden.
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Zusatzleistungen, laufende Gebühren externer Anbieter und sonstige Fremdkosten sind gesondert zu vergüten, wenn sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind. Der Auftraggeber wird vor Beauftragung über solche zusätzlichen Kosten informiert, soweit diese nicht bereits vereinbart wurden.
§ 7 Leistungszeit, Termine und Leistungshindernisse
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Leistungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
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Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass die erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Materialien und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig vorliegen.
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Verzögerungen durch den Auftraggeber, durch notwendige Freigaben Dritter oder durch externe Systeme können zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Termine führen.
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Bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere Naturereignissen, erheblichen Störungen der Infrastruktur, behördlichen Maßnahmen oder vergleichbaren unvorhersehbaren Hindernissen, verlängern sich betroffene Leistungsfristen angemessen, soweit das jeweilige Ereignis die Leistungserbringung tatsächlich beeinträchtigt.
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Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen, sobald dies nach den Umständen möglich ist.
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Dauert ein wesentliches Leistungshindernis länger an, als den Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Kündigung oder Vertragsbeendigung unberührt.
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Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Leistungsverzug bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann insbesondere unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
§ 8 Abnahme von Werkleistungen
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Die nachfolgenden Bestimmungen zur Abnahme gelten nur, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist.
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Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Prüfung und gegebenenfalls zur Abnahme auf.
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Der Auftraggeber prüft die bereitgestellte Werkleistung innerhalb der vereinbarten oder einer nach den Umständen angemessenen Frist.
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Festgestellte Mängel sollen möglichst konkret beschrieben werden, damit der Auftragnehmer sie nachvollziehen und prüfen kann.
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Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Wesentliche Mängel bleiben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
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Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern setzt dies insbesondere voraus, dass der Auftragnehmer bei der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
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Die bloße produktive Nutzung einer Leistung führt nicht in jedem Fall automatisch zu einer Abnahme. Ob eine Abnahme vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.
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Werden bei der Abnahme bekannte Mängel nicht vorbehalten, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Rechte des Auftraggebers maßgeblich.
§ 9 Mängelrechte und Nacherfüllung
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Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
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Bei Werkverträgen richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften über Mängel an Werkleistungen.
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Bei Dienstverträgen ist der Auftragnehmer zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
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Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor und besteht ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung, erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
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Schlägt eine gesetzlich geschuldete Nacherfüllung fehl oder liegen andere gesetzliche Voraussetzungen vor, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden weiteren Rechte geltend machen. Hierzu können insbesondere Minderung, Rücktritt und Schadensersatz gehören.
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Der Auftraggeber wird gebeten, auftretende Fehler oder Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen und nach Möglichkeit die Schritte zu ihrer Reproduktion zu beschreiben. Eine solche Mitteilung begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist für gesetzliche Mängelrechte.
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Mängelrechte entfallen nicht pauschal allein deshalb, weil der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen an einer Leistung vorgenommen hat. Soweit eine Änderung für einen bestimmten Mangel ursächlich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Für Verbraucher gelten bei Verträgen über digitale Produkte die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 327 ff. BGB, soweit deren jeweiliger Anwendungsbereich eröffnet ist. Dies umfasst gegebenenfalls auch gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen.
§ 10 Drittanbieter, Fremdsoftware und externe Systeme
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Leistungen können die Nutzung von Software, Plattformen, Hostingdiensten, Schnittstellen, Cloud-Diensten oder sonstigen Angeboten Dritter erfordern.
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Für solche Drittanbieterprodukte gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs- und Vertragsbedingungen des Drittanbieters, soweit diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden oder unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter gelten.
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Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden laufende Entgelte, Lizenzgebühren und sonstige Kosten externer Anbieter vom Auftraggeber zusätzlich getragen.
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Der Auftragnehmer hat keinen unmittelbaren Einfluss auf sämtliche Änderungen, Einschränkungen, Sicherheitsvorfälle oder Verfügbarkeitsprobleme externer Systeme. Er schuldet insbesondere keine dauerhafte Verfügbarkeit eines Drittanbieters, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich übernommen wurde.
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Änderungen an externen Schnittstellen, Lizenzbedingungen, Preisen oder Funktionen können zusätzliche Anpassungsarbeiten erforderlich machen. Solche Arbeiten sind nur dann im ursprünglichen Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Bei der Nutzung von Open-Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs über den Einsatz entsprechender Komponenten, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung relevant ist.
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Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für eigene vertragliche Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 11 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
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Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Die nachfolgenden Regelungen betreffen die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen.
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Der Auftraggeber erhält an den individuell für ihn erstellten und vertragsgemäß bezahlten Arbeitsergebnissen die im Angebot ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
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Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
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Ausschließliche Nutzungsrechte sowie Rechte zur Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder weitergehenden Bearbeitung werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Vorbestehende Software, Bibliotheken, Frameworks, Vorlagen, Werkzeuge, Methoden, allgemeines Know-how und sonstige bereits vorhandene Bestandteile des Auftragnehmers verbleiben bei diesem. Der Auftraggeber erhält daran, soweit erforderlich, ein Nutzungsrecht für die vertragsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse.
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An Drittanbieterkomponenten und Open-Source-Software können nur die Rechte übertragen oder eingeräumt werden, die nach den maßgeblichen Lizenzbedingungen tatsächlich bestehen.
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Die Bereitstellung des vollständigen Quellcodes, von Entwicklungsdateien, Zugangsdaten oder internen Werkzeugen ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung vorgesehen ist oder sich aus zwingendem Recht ergibt.
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Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, soweit keine abweichende Vereinbarung oder zwingende gesetzliche Regelung besteht.
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Gesetzliche Rechte und zwingende Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
§ 12 Support, Wartung und technische Betreuung
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Support- und Wartungsleistungen sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
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Die regulären Supportzeiten betragen, soweit im jeweiligen Supportvertrag nichts anderes festgelegt wurde, Montag bis Samstag von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr deutscher Ortszeit.
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Reaktionszeiten und Prioritätsstufen gelten nur dann als verbindliche Service-Level-Zusagen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Soweit ein entsprechendes Service-Level vereinbart ist, gelten folgende Richtwerte beziehungsweise vereinbarte Reaktionsfristen:
- Kritisch: vollständiger oder vergleichbar schwerwiegender Betriebsausfall – 2 Stunden.
- Hoch: erhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Funktionen – 4 Stunden.
- Normal: geringfügige Beeinträchtigung – 24 Stunden.
- Niedrig: Anfrage ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs – 48 Stunden.
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Die Einordnung einer Supportanfrage richtet sich nach ihren tatsächlichen Auswirkungen und dem vereinbarten Leistungsumfang.
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Eine Reaktionszeit bezeichnet die erste qualifizierte Rückmeldung oder Bearbeitungsaufnahme und ist nicht automatisch mit der Behebung der Störung gleichzusetzen.
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Soweit im Supportvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, beginnt die Berechnung einer Reaktionszeit bei Eingang der Supportanfrage innerhalb der vereinbarten Supportzeiten. Außerhalb dieser Zeiten eingehende Anfragen werden ab Beginn des nächsten Supportzeitfensters berücksichtigt.
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Die Bearbeitung vor Ort, Leistungen außerhalb vereinbarter Supportzeiten und Leistungen außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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Remote-Zugriffe erfolgen nur, soweit sie für den Auftrag erforderlich und zulässig sind. Der Auftraggeber stellt die notwendigen Zugänge und erforderlichen Berechtigungen bereit.
§ 13 Vertraulichkeit
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Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.
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Vertrauliche Informationen sind insbesondere nicht öffentliche technische Informationen, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, interne Dokumentationen, Geschäftsprozesse und sonstige Informationen, die als vertraulich bezeichnet wurden oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind.
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Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden,
- unabhängig und rechtmäßig entwickelt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen.
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Im Falle einer gesetzlich erforderlichen Offenlegung wird die andere Partei, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, vorab informiert.
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Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für fünf Jahre nach Vertragsende. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
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Die Parteien treffen angemessene Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und beschränken den Zugang auf Personen, die ihn für die Durchführung des Vertrags benötigen.
§ 14 Datenschutz und Datensicherheit
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Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
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Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist oder eine sonstige gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.
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Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung unter:
https://nodework.de/datenschutz -
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.
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Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung personenbezogener Daten berechtigt ist und dass für die von ihm veranlassten Verarbeitungen die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Informationen vorliegen.
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Die Parteien wirken im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Pflichten an geeigneten Maßnahmen zur Datensicherheit mit.
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Sofern im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung keine Datensicherung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die regelmäßige und angemessene Sicherung seiner eigenen Daten verantwortlich. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Pflichten oder ausdrücklich übernommene vertragliche Pflichten des Auftragnehmers entgegenstehen.
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Soweit der Auftragnehmer Datensicherungen, Wiederherstellungsmaßnahmen oder Backup-Systeme ausdrücklich als Leistung übernimmt, ergeben sich Umfang, Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsziele aus der jeweiligen Vereinbarung.
§ 15 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und
- in allen sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit rechtlich zulässig.
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Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen. Soweit der Auftraggeber nach der vertraglichen Vereinbarung für Datensicherungen verantwortlich ist, beschränkt sich ein ersatzfähiger Schaden wegen Datenverlustes grundsätzlich auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung der verlorenen Daten erforderlich gewesen wäre. Diese Regelung schränkt keine gesetzlich zwingenden Ansprüche ein.
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Eine Haftung für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher Ergebnisse, Umsätze, Einsparungen oder Geschäftserfolge besteht nicht, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart wurde.
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Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
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Projektverträge enden nach Erbringung der vereinbarten Leistungen und, soweit erforderlich, nach der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abnahme.
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Für laufende Support-, Wartungs- und sonstige Dauerschuldverhältnisse gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
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Soweit nichts anderes vereinbart wurde, können unbefristete Dauerschuldverhältnisse mit Unternehmern mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die besonderen Bestimmungen des § 17 dieser AGB und die zwingenden gesetzlichen Kündigungsvorschriften.
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Bei Werkverträgen bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte des Auftraggebers, insbesondere nach § 648 BGB, sowie die Kündigungsrechte beider Parteien aus wichtigem Grund nach § 648a BGB unberührt.
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Bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen bleibt das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
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Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
- eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und eine erforderliche Abhilfefrist erfolglos verstreicht,
- eine Partei trotz angemessener Aufforderung fortgesetzt erforderliche Mitwirkung verweigert,
- der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung erheblich in Verzug ist und trotz erforderlicher Mahnung oder Nachfrist nicht zahlt,
- Umstände eintreten, die einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nach den gesetzlichen Maßstäben unzumutbar machen.
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Im Fall einer Kündigung werden bereits erbrachte Leistungen und entstandene Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Bestimmungen abgerechnet.
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Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist oder zwingende gesetzliche Anforderungen entgegenstehen.
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Gesetzliche Kündigungs- und Beendigungsrechte bleiben unberührt.
§ 17 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
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Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt ergänzend, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
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Widerrufsrecht
Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Die erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht sowie, soweit vorgeschrieben, ein Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu erteilten Informationen.
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Vorzeitiger Beginn der Dienstleistung
Wünscht der Verbraucher, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, holt der Auftragnehmer die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmung und gegebenenfalls die Bestätigung der Kenntnis über die gesetzlichen Folgen gesondert ein.
Das Widerrufsrecht und ein möglicher Anspruch auf Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht erlischt nicht allein dadurch, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen hat.
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Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen
Soweit der Vertrag die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Sinne der §§ 327 ff. BGB betrifft, gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Der Auftragnehmer erfüllt die jeweils geltenden gesetzlichen Pflichten zur Bereitstellung vertragsgemäßer digitaler Produkte und erforderlicher Aktualisierungen. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bei Mängeln bleiben unberührt.
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Änderungen digitaler Produkte
Soweit ein Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts geschlossen wurde und Änderungen nach § 327r BGB zulässig sind, erfolgen solche Änderungen nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Informations- und Beendigungsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
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Laufzeit und Kündigung
Für Verbraucherverträge gelten die gesetzlichen Vorschriften über Vertragslaufzeiten, automatische Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen.
Die Regelung in § 16 Abs. 3 über eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende gilt nicht, soweit sie bei Verbraucherverträgen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
Soweit für einen online abschließbaren Verbrauchervertrag über ein Dauerschuldverhältnis eine gesetzliche Kündigungsschaltfläche erforderlich ist, wird diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt.
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Abnahme und Mängelrechte
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Anforderungen an eine Abnahmefiktion sowie die gesetzlichen Mängelrechte. Gesetzliche Rechte werden durch etwaige vertragliche Prüf- oder Mitteilungsfristen nicht ausgeschlossen.
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Verbraucherinformationen
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, stellt der Auftragnehmer weitere erforderliche Informationen vor Vertragsschluss oder auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Diese Informationen können insbesondere Angaben zu Gesamtpreisen, Leistungsumfang, Laufzeit, Zahlungsbedingungen und Widerrufsrechten betreffen.
§ 18 Besondere Bestimmungen für Unternehmer
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Dieser Abschnitt gilt ergänzend, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
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Verzugszinsen und Verzugspauschale
Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen über Verzugszinsen und Verzugsschäden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugskostenpauschale verlangt werden.
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Mängelrechte
Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit keine im Einzelfall wirksam vereinbarte abweichende Regelung besteht.
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Abnahme
Bei Werkverträgen mit Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme. Die Parteien können im jeweiligen Angebot angemessene Prüf- und Abnahmefristen sowie konkrete Abnahmekriterien vereinbaren.
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Laufende Vertragsverhältnisse
Für unbefristete Support-, Wartungs- und sonstige Dauerschuldverhältnisse gilt, soweit im Angebot keine abweichende Regelung vereinbart wurde, die Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 3.
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Zwingende gesetzliche Bestimmungen und individuell vereinbarte Vertragsregelungen bleiben unberührt.
§ 19 Streitbeilegung für Verbraucher
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Der Auftragnehmer stellt Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
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Soweit eine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz besteht, wird die Erklärung über die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesondert und gut zugänglich mitgeteilt.
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Nach Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag gelten die gesetzlichen Informationspflichten nach § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, soweit diese anwendbar sind.
§ 20 Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
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Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
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Erfüllungsort ist Oldenburg, soweit eine entsprechende Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Oldenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Stand: Oktober 2026